Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1973Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 6Artikel 12, Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
Text
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 440/1972)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)
§ 6.Paragraph 6,
Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze auf Grund des § 21 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden, zu berücksichtigen. Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze auf Grund des Paragraph 21, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140439